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Bahn 2013

ZVR: 298234197

Vereinsstatuten des RCB2000, Modellsportverein - ZVR:298234197


 § 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „RCB2000, Modellsportverein“

(2) Er hat seinen Sitz in Stockerau und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze österreichische Bundesgebiet.

3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Modellsports mit funkferngesteuerten Modellen, sowie die Austragung von Turnieren mit funkferngesteuerten Modellen. Weiters sieht der Verein seinen Zweck darin, den Mitgliedern und allen an diesem Hobby interessierten Personen die Ausübung des Hobbies zu ermöglichen.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a. Vorträge und Versammlungen, sowie Diskussionsabende

b. Gemeinsame Ausübung des Modellbausports

c. gemeinsame Trainingsläufe

d. Organisation und V eranstaltung von öffentlichen Rennen

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, sowie Bahnbenützungsgebühren;

b. Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen;

c. Sponsoring, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und durch den Vorstand namentlich als solche benannt werden. Alle übrigen Personen gelten als „Mitglied auf Probe“.

(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Personen, welche dem Verein neu beitreten, gelten als Probemitglieder. Diese können auf Grund eines Vorschlages eines Vorstandsmitgliedes nach Ablauf einer 12 monatiger Probezeit über Abstimmung des gesamten Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit zu ordentlichen Mitgliedern ernannt werden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Obmann/Obfrau.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des gesamten Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6: Vereinorgan

(1) Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer/innen (§ 14), das Schiedsgericht (§ 15).

(2) Die Internetplattform http://rcb2000.at dient als offizielle Informationsquelle und ist in diesem Sinne ebenfalls ein Vereinsorgan.

(3) Jedem Mitglied ist der ungehinderte Zugang zu dieser Forum zu ermöglichen.

(4) Jedes Mitglied ist für die Informationsbeschaffung bezüglich Vereinstätigkeiten in diesem Forum selbst verantwortlich.

(5) Vorstandsforum: Nur für Vorstandmitglieder zugänglicher Forumsbereich zum Zwecke der schnellen Entscheidungsfindung.

§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum 31.12. jedes Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten möglichen Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tage, mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Als Beginn der Nachfrist gilt das Datum des Poststempels.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

(6) Das ausscheidende Mitglied hat sofort die Rückgabe des Vereinsschlüssels, an ein Mitglied des Vorstands, zu veranlassen.

§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen bei denen der Verein als Veranstalter auftritt (auch entgeltlich) teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der V ereinsvorstandes zu beachten.

(3) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(4) Jedes Mitglied ist berechtigt vom Vorstand die Ausfolgung der Vereinsstatuten zu verlangen.

(5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren

(6) Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.

(7) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(8) Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet dem Vorstand nachweislich nachstehende Änderungen bekannt zu geben:

a. Änderung des ordentlichen Hauptwohnsitzes

b. Änderung der telefonischen Erreichbarkeit

c. Änderung einer allfälligen e@mail-Adresse

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal alle zwei Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, auf verlangen von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen binnen vier Wochen statt. Die diesbezüglichen Bestimmungen des Vereinsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Auf Grund anderer, dringender, Umstände ist es dem Vorstand möglich eine außerordentliche Generalversammlung zum nächst möglichen Zeitpunkt einzuberufen. Auch in diesem Fall sind alle Mitglieder zu verständigen.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder. Hierbei hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Eine Übertragung der Stimme an Dritte ist nicht zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ausgenommen hiervon, falls ein anderer Paragraph für eine bestimmte Beschlussfassung eine andere Regelung vorsieht.

Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen Verhinderung seine Stellvertreter/innen. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz oder jene Person, welche von den Übrigen hierzu bestimmt wird.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter

Einbindung der Rechnungsprüfer;

b. Beschlussfassung über den Voranschlag;

c. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer

d. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr, Mitgliedsbeiträge und Bahnbenutzungsgebühr.

e. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

f. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

g. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus

• Obmann/Obfrau

• Stellvertreter/in

• Schriftführer/in und Stellvertreter/in

• Kassier/in und Stellvertreter/in

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines/einer Kurators/in beim zuständigen Gericht zu beantragen, der/die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, in dessen Verhinderung von einem/einer seiner/ihrer Stellvertreter/innen, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fast seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ausgenommen hiervon, falls ein anderer Paragraph für eine bestimmte Beschlussfassung eine andere Regelung vorsieht.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/ihr Stellvertreter/in. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die ordentlichen Mitglieder können im Zuge einer Generalversammlung jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. In diesem Fall ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

b. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen / Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

c. Vorbereitung der Generalversammlung;

d. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

e. Verwaltung des Vereinsvermögen;

f. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitglieder;

§13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/Die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/Die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/Die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des/der Schriftführers/Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (= Vermögenswerte Dispositionen) der Unterschrift des/der Obmanns/Obfrau und des/der Kassiers/Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des restlichen Vorstandes in Einstimmigkeit.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedarf jedoch der nachträglichen Genehmigung durch den Vorstand in Einstimmigkeit.

(5) Der/Die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/Die Schriftführer/Schriftführerin führt/führen die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. (7) Der/Die Kassier/Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des/der Schriftführers/Schriftführerin oder des/der Kassiers/Kassierin deren Stellvertreter.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern/innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern/innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand in Einstimmigkeit. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Der letzte Vereinsvorstand hat die Auflösung binnen vier Wochen schriftlich der Vereinsbehörde anzuzeigen.

(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das, nach Abdeckung der Passiven, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

§ 17: Verantwortlichkeit und Bestimmungsrecht über Vereinsgelände

(1) Letztendliches Entscheidungs- und Bestimmungsrecht bezüglich sämtlicher Fragen, die mit Um-, Neu- und Ausbauten, sowie das allgemeinen Aussehen und die Verwendung des Geländes auftreten, fällt Peter Bernwieser zu. (2) Dieses Entscheidungs- und Bestimmungsrecht hat im Sinne des Grundstücksbesitzers, und/oder nach Absprache mit diesem, zu erfolgen.

(3) Dieses Recht erlischt auch nicht nach dem Ausscheiden des im Abs. 1 Genannten aus dem Vorstand oder dem Verein.

(4) Dieses Recht erklärt sich durch die Alleinverantwortung des im Abs. 1 Genannten gegenüber dem Grundstückseigentümer.




Für die Richtigkeit der Ausfertigung


Peter Bernwieser (Obmann)


Stockerau, am 14. Oktober 2014

(c) RCB2000-Modellsportverein  -  2000 Stockerau

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